Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich:

Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die von uns mit unseren Geschäftspartnern, die Unternehmer sind, abgeschlossen werden, also insbesondere für Werkverträge und Werklieferungsverträge. Für unsere Lieferungen und Leistungen, sowie Verträge mit unseren Geschäftspartnern (auch Kunden genannt) und/oder Lieferanten sind daher ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, auch wenn der Geschäftspartner oder Lieferant etwas anderes vorschreibt. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner und Lieferanten, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder unseren Bedingungen widersprechen, haben keine Gültigkeit. Alle von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsergänzungen bzw. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Stillschweigen unsererseits gegenüber anders lautenden Bedingungen oder Vertragsbestimmungen gilt in keinem Fall als Zustimmung oder Anerkennung. Die Entgegennahme unserer Leistungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebote:

Unsere Angebote sind bis zur Auftragsannahme durch den Vertragspartner freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Angaben in Katalogen, Prospekten und dergleichen. Druck-, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht. Technische Angaben wie z.B. Gewichts- und Maßangaben, sowie Leistungsangaben gelten nur, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen wird und diese als verbindlich erklärt werden.

 

3. Auftragserteilung und Vertragsabschluss:

Aufträge gelten von der Ultra Clean GmbH erst als angenommen, wenn sie von uns auch schriftlich bestätigt sind. Mündliche und/oder telefonische Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung zur Rechtsgültigkeit. Dasselbe gilt für Änderungen, die vom Geschäftspartner durchgeführt wurden, auch diese bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung zur Rechtsgültigkeit

 

4. Personal:

Der Kunde bzw. Geschäftspartner nimmt mit Vertragsabschluss zur Kenntnis, dass es sich bei dem von uns gestellten Reinigungspersonal um Mitarbeiter der Ultra Clean GmbH handelt. Sollte der Kunde Interesse haben einen solchen Mitarbeiter der Ultra Clean GmbH in ein Arbeitsverhältnis mit ihm zu übernehmen, so verpflichtet sich der Kunde mit der Ultra Clean GmbH Verhandlungen über die allfällige Übernahme des Mitarbeiters zu führen.

Sollte ein Kunde ohne eine solche vorherige Verhandlung mit der Ultra Clean GmbH einen ihrer Mitarbeiter von der Ultra Clean GmbH übernehmen oder abwerben, so verpflichtet sich der Kunde, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe (Pönale) in der Höhe von Euro 10.000,00 an die Ultra Clean GmbH binnen acht Tagen ab Aufforderung zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher Ausfalls- und Zusatzkosten, welche der Ultra Clean GmbH aus dem Wegfall des Mitarbeiters entstehen, verpflichtet. Solche Ausfalls- und Zusatzkosten sind beispielsweise Ersatzkosten für die Einstellung von Leihpersonal bis ein adäquater neuer Mitarbeiter gefunden wurde (Mitarbeiterersatz), der Ersatz aller Erträge und Aufwände für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Wegfall des Mitarbeiters und sonstige Zusatzkosten jeglicher Art.

Eine unberechtigte Übernahme eines Mitarbeiters der Ultra Clean GmbH durch einen ihrer Kunden bzw. Geschäftspartner berechtigt die Ultra Clean GmbH auch zu einer sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses mit ihm. Überdies ist die Ultra Clean GmbH zur Legung der Pönale-Rechnung und auch zur Rechnungslegung über alle sich aus der Auflösung und aus dem Wegfall des Kunden ergebenden Kosten und Erträge für den Zeitraum von 12 Monaten -wie zuvor beschrieben- berechtigt.

 

5. Preise und Entgelte:

Die von der Ultra Clean GmbH angebotenen Preise sind grundsätzlich Monatspreise und gelten
bis auf Widerruf.
Die uns gebührenden Entgelte sind binnen sieben Tagen nach Rechnungslegung zur Bezahlung durch den Vertragspartner
fällig.

Das vereinbarte, uns gebührende Entgelt wird entsprechend den jeweils bekanntgegebenen Feststellungen der Unabhän-
gigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) für Verträge mit

öffentlichen Auftraggebern für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (über den Prozentsatz der Erhö-
hung und dem Datum ihrer jeweiligen Wirksamkeit) wertgesichert und erhöht sich daher entsprechend.

 

6. Zahlungsbedingungen:

Für den Fall des Zahlungsverzuges des Geschäftspartners, ist er verpflichtet, 14% Verzugszinsen (jährlich) aus dem zu
seinen Lasten noch offenen Betrag zu leisten.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

Ferner ist vereinbart, dass eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Rechnungsforderungen und alle sonstigen Forderungen der Ultra Clean GmbH durch unsere Vertragspartner ausgeschlossen ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt insbesondere auch dann, wenn der Vertragspartner Beanstandungen geltend macht. Auch die Abtretung von Rechten und Ansprüchen uns gegenüber an Dritte, aus den mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften bedarf un-
serer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Rechnungsbetrag vollständig bei uns eingelangt ist.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden uns nach dem Vertragsabschluss Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, so sind wir berechtigt, die Leistungen zu sistieren, bis der Vertragspartner

seine Verpflichtungen erfüllt hat oder, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Diese Schadensersatzforderungen unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und können entgangenen Gewinn sowie die Rückerstattung für bereits entstandene Spesen enthalten.

Bei noch ausstehenden Leistungen kann die Ultra Clean GmbH in den genannten Fällen auch
Sicherheiten wie z.B. eine Bankgarantie einer inländischen Bank verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderung gegen ihn verbundenen Kosten und Aufwände, wie
insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu
tragen.

 

7. Leistungserbringung:

Der Erfüllungsort im rechtlichen Sinne bei den von uns geschlossenen Rechtsgeschäften ist unsere Niederlassung.
Wir sind berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.
Am jeweiligen Arbeitsort muss – je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt
werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Kunden bzw. Geschäftspartners. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Handwaschsei-
fen, Handtüchern und Toilettenpapier.

 

8. Kündigung und sofortige Auflösung:

Insoweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde und insoweit nicht für besondere Geschäftsbereiche
in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas Anderes festgelegt wurde, können die zwischen der Ultra Clean GmbH und ihren Kunden geschlossenen Verträge von beiden Seiten unter Einhaltung einer drei-
monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats schriftlich aufgekündigt werden.

Die Ultra Clean GmbH ist jedoch zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Geschäftspartner mit der Bezahlung der Entgelte dergestalt säumig ist, dass aus mindestens zwei Rechnungen der Ultra Clean GmbH Rechnungsbeträge ganz oder zum Teil zu Lasten des Geschäftspartners offen sind.

 

9. Höhere Gewalt und dergleichen:

Wenn die Ultra Clean GmbH aufgrund höherer Gewalt oder außerordentlicher Zufälle, wie Krieg,
Seuchen, Pandemien oder Epidemien und dergleichen gänzlich daran gehindert ist, ihre Leistungen zu erbringen oder

deswegen auch nur erheblich bei ihrer Leistungserbringung beeinträchtigt bzw. behindert ist, ist sie auch nicht zur Leistungserbringung verpflichtet, sie behält jedoch in solchen Fällen dennoch ihren vollen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Entgelte gegenüber dem Geschäftspartner. In solchen Fällen ist der Geschäftspartner insbesondere auch nicht dazu berechtigt, Ansprüche jedweder Art (insbesondere Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche) gegen die Ultra Clean GmbH zu erheben, das Kündigungsrecht des Geschäftspartners bleibt jedoch unberührt.

 

10. Gewährleistung und Haftung:

Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich nach der Erbringung und unsere Lieferungen unverzüglich nach der Übergabe an ihn zu überprüfen. Zeigt sich dabei ein Mangel, so ist dieser vom Kunden unverzüglich – spätestens binnen fünf

Tagen nach Erbringung der Leistung oder Erhalt des Vertragsgegenstandes bei uns einlangend- uns gegenüber schriftlich
zu rügen. Unterlässt der Kunde eine solche Rüge so gilt unsere Leistung als genehmigt. Bei Warenlieferungen trifft den
Kunden In jedem Falle immer die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Vertragsgegenstandes an ihn
vorhanden war.
Über die Gewährleistung der Mängelfreiheit hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners (bsplsw. auf entgangenen
Gewinn, aus Mangelfolgeschäden etc.) sind jedenfalls ausgeschlossen.

Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Aus-
tausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Die Gewährleistungsfrist für alle Ansprüche der Kunden aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen beträgt sechs Monate.
Eine allfällige davon abweichende Gewährleistungsfrist bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Tatsächlich
gegebene Mängel werden nach unserer Wahl durch Austausch, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden behoben.
Für die Kosten einer durch den Kunden vorgenommenen Mängelbehebung haben wir jedenfalls nur dann aufzukommen,
wenn hierzu vorab eine schriftliche Zustimmung von uns erteilt wurde.
Eine Verlängerung der Gewährleistung tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Die Anfechtung eines mit uns geschlossenen Vertrages durch den Kunden wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

11. Schadenersatzansprüche:

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Geschäftspartnern gegenüber der Ultra Clean GmbH beträgt sechs Monate. Auch jedwede Schadenersatzansprüche von Geschäftspartnern aus mangelhaften Leistungen bedürfen in jedem Falle der rechtzeitigen vorherigen Rüge gemäß dem obigen Punkt

8..

Schadenersatz leisten wir bei sonstigem Ausschluss nur bei einem uns zuzurechnenden Vorsatz oder einer uns zuzurechnenden groben Fahrlässigkeit.

Für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden wird kein Ersatz geleistet. Über die Forderungen auf mängelfreie Vertragserfüllung durch uns hinausgehende Forderungen bzw. Ansprüche, welcher Art auch immer, also auch auf Vergütung

von Schadenersatz, auf Ersatz für Gewinnentgang, sowie auf Schadenersatz für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies

bezieht sich insbesondere auch auf Sach- und Vermögensschäden, verursacht durch die Tätigkeit der Ultra Clean GmbH und deren Personal. Insbesondere sind auch Ansprüche bei Verlust von übergebenen Schlüsseln,

die Teil einer Schließanlage sind und der Ersatz von Vermögensschäden, von nicht erzielten Ersparnissen, von Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt, tatsächliche Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche des Kunden durch das Personal
der Ultra Clean GmbH oder einen von ihr Beauftragten zu erfüllen.

 

12. Garantien:

Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Allfällige Hersteller-Garantien bleiben hiervon
unberührt.

 

13. Eigentumsvorbehalt:

Bei Kaufgeschäften behalten wir uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang des gesamten Kaufpreises bei
uns vor. Die Ware bleibt daher bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Ultra Clean GmbH.
Jede Veräußerung, Vermietung, Verpfändung oder sonstige Überlassung der Ware vor vollständiger Bezahlung ist unter
allen Umständen unzulässig; falls dennoch unzulässiger Weise vor vollständiger Bezahlung eine Veräußerung, Vermietung,
Verpfändung oder sonstige Überlassung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt, so gilt gleichzeitig der diesbezügliche
Erlös bzw. die Forderung hierauf bis zur Höhe des Kaufpreises aus dem Vorbehaltskauf als an die Ultra Clean GmbH abgetreten.

 

14. Besondere Bedingungen:

Für die nachfolgend angeführten Geschäftsbereiche gelten die oben angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, so-
weit nicht im Folgenden etwas anderes vereinbart ist:

a) Mietmattenservice:
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden, als auch von uns erst ab
dem vierten Monat der Laufzeit – gerechnet vom Beginn des Vertragsverhältnisses – schriftlich unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Für die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit gilt ein
beiderseitiger Kündigungsverzicht.
Bei Abhandenkommen der Mietmatte ist der Kunde verpflichtet, uns den Wert dieser Matte zu ersetzen.
b) Grünflächenbetreuung:
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden, als auch von uns schriftlich
nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
Uns treffen weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden. Ferner
trifft uns keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von uns zu bearbeitende Untergrund
noch nicht vollständig gesetzt hat. Der Kunde ist bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung verpflichtet, Pflanzen, die sich
auf von uns zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. uns auf solche
hinzuweisen.
c) Hausbetreuung/Hausreinigung:
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden, als auch von uns schriftlich

unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten gekündigt werden. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr erbracht.

Der Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlag beläuft sich auf 100 %. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf
einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt.

Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer

allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ASchG entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten und vom Kunden zu bezahlen.

d) Unterhaltsreinigung:
Die Unterhaltsreinigung betrifft Räumlichkeiten, die nicht allgemein zugänglich sind. In einem diesbezüglichen Angebot
wird von uns darauf hingewiesen, dass es sich um Unterhaltsreinigungsleistungen handelt.
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden, als auch von uns schriftlich
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Frist zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
Es werden im Einzelfall auszuhandelnde Pauschalpreise vereinbart. Reinigungsausfälle durch kalendarische Feiertage sind
in der vereinbarten Pauschale miteinberechnet und werden daher bei der Monatsrechnung nicht in Abzug gebracht.
Urlaubs- und Betriebssperren, die über einen längeren Zeitraum als zwei hintereinander folgende Arbeitstage hinausgehen,
werden bei rechtzeitiger vorheriger Bekanntgabe vom Monatspauschalpreis in Abzug gebracht.

Weiters hat der Kunde einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragszeit oder im Fall einer diesbezüglichen Beendigung bis sechs Monate
nach Vertragsende, das von uns eingesetzte Personal nicht abzuwerben oder zu übernehmen. Bei einem Verstoß gegen

diese Vereinbarung ist vom Kunden eine Vergütung von € 5.000,– pro abgeworbener Person als Pönale an die der Ultra Clean GmbH zu bezahlen, die nicht dem richterlichem Mäßigungsrecht unterliegt. Im Übrigen

gilt der obige Punkt 4. dieser AGB.
e) Schädlingsbekämpfung:
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden als auch von uns schriftlich
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wir
verpflichten uns grundsätzlich zur Rattennachschau gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.
Wird während der Behandlung im Objekt ein weiterer, andersartiger Schädlingsbefall festgestellt, so muss zur Beseitigung

dieser Schädlinge ein zusätzlicher Auftrag erteilt werden. Auch nach ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführter Behandlung, die erfolgreich zum Abschluss gebracht wurde, besteht keine Gewähr für die Freiheit von erneutem Schädlingsbefall. Zur erneuten Beseitigung ist ein neuer Auftrag zu erteilen.

Da die Wirkungsdauer der einzelnen Behandlungsmaßnahmen bis zum Erfolg mehrere Tage oder Wochen in Anspruch
nehmen kann, kann es Beeinträchtigungen des Geschäftsablaufes bzw. im Haushalt kommen. Wenn die Bekämpfung mit
Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln) erfolgt, beträgt die voraussichtliche Behandlungsdauer 3 bis 4 Monate. In
einigen wenn auch seltenen Fällen – kann es zu Nebenwirkungen und Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere kommen.
Diese Folgen der jeweiligen Behandlung sind unvermeidbar und vom Kunden bzw. den Bewohnern in Kauf zu nehmen;
eine diesbezügliche Haftung unsererseits für Schäden und sonstige Ansprüche jeder Art ist ausgeschlossen. Die nach der Behandlung notwendige Reinigung des Objektes ist vom Kunden selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. In Einzelfällen sind Räumlichkeiten für die Dauer einer Behandlung nicht nutzbar. Für hierdurch dem Kunden entstehende Schäden haften wir nicht. Durch die Behandlung kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Auch dies nimmt der Kunde in Kauf.
Eine Schadenersatzpflicht unsererseits ist diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen.

Unter bestimmten Umständen sind wir verpflichtet, den Behörden einen Schädlingsbefall anzuzeigen. Soweit dies behördliche Maßnahmen nach sich zieht, stehen wir für dadurch entstehende Schäden nicht ein.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich die Preise ausschließlich auf die Rattennachschau. Eventuelle
Vorbereitungsmaßnahmen werden gesondert berechnet.
f) Winterdienst:
Wir verpflichten uns, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November

des laufenden Jahres bis zum 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.

Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die vertrags-
gegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt

und bei Glatteis bestreut. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 4 bis 6 Stunden nach
Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis
vorgesehen.
Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nichts Anderes schriftlich
vereinbart wurde: d.h. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von
Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen
bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus- und Müllzugänge 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt
Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, W 500-260).

Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Wir sind nicht verpflichtet, Schnee höher als 80

cm aufzutürmen.

Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach

dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl
des Streumaterials bleibt uns vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.

Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem. § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird von uns am Saisonende durch-
geführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen durchgehend Temperaturen

über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Wir sind aber nicht
verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
Wir sind nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B.
defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und wir können dafür auch
nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges
nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa.
Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.
Wir sind zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen,
nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Fachunternehmen, z.B.
Dachspengler, durchgeführt werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um
22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren.

Wir erbringen die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und es steht uns die Ablaufgestaltung hinsichtlich Ar-
beitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.

Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung beim Winterdienst umfasst sind die nachstehenden Sonderleistungen:
1. Schneeräumung von verparkten Flächen,
2. Schneeabtransport,
3. Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen); Könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz
chemischer Dauermittel erfolgen.
4. Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am
Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen o.ä. möglich erscheint.

5. Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation.

Die unter 1. bis 5. vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung und zusätzlichen
Entlohnung, um Vertragsinhalt zu werden.

Bei Innenflächen hat der Auftraggeber die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel oder anderweitigen Zugangsberechtigungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls uns nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden.

Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich die Firma Ultra Clean GmbH mit der Erbringung
der Winterdienstleistungen zu beauftragen.

Beim Winterdienst übernehmen wir die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO und den Kundmachungen der Gemeinde Wien, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, Beginnend fünf Werktage

nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).

Es besteht für uns keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers (z.B.
Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
Ausgeschlossen wird unsere Haftung auch für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte

(z.B. ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flä-
chen ereignen.

Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von unserer Haftung
ausgenommen. Es sei denn, wir wurden gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
Wir haften auch nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht
vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.
Wir haften ferner nicht für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.
Wir haften auch nicht für Schäden, die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren

Einfassungen entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostaufbrüche kann von uns keine Haftung übernommen werden.

Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen,
Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden.
Die vereinbarten Leistungen werden spätestens vier Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs,
erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
Jeder Schaden ist uns – bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadenersatzansprüche – unverzüglich,
jedoch längstens binnen einer Woche ab Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der
gegenständlichen Geschäftsbeziehung auf drei Monate nach Saisonende eingeschränkt.

Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Verbesserung bzw. Ersatzlieferung inner-
halb einer angemessenen Frist. Ein anderer Anspruch auf Entgeltminderung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer,

besteht nicht, sofern dies nicht mit uns gesondert vereinbart wurde.

Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er be-
steht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche wir

keinen Einfluss haben (z.B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegen-
schaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung

des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen unserer Zustimmung.
Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet uns von jeder Haftungs- und Leistungsverpflichtung. Diese Befreiung von
der Leistungserbringung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des

vereinbarten Entgeltes mit sich. 6.3. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbeson-
dere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. Etwaige

offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison. Es erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis
des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel). Das Entgelt wird dabei auf den von
der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2005 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht
mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die Indexzahl für den Monat des Vertragsabschlusses. Das Entgelt wird

in weiterer Folge anhand der Indexzahl für den entsprechenden Monat des Folgejahres neu berechnet. Diese neue Index-
zahl bildet dann jeweils die Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.

Der Auftraggeber hat uns Änderungen des (Firmen-) Namens, der Rechnungsadresse, E-Mail- Adresse, der Bankverbindung, sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass keine Änderungsmeldung erfolgt,

gelten Schriftstücke dem Auftraggeber als zugegangen, wenn sie an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse
versendet worden sind.
Das Vertragsverhältnis betreffend den Winterdienst beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer drei-
monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt

werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Einlangen des Kündigungsschreibens beim jeweils anderen Vertrags-
partner an.

Die vereinbarte Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der oben präzisierten Wintersaison vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres. Das gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem

Grund bleibt davon unberührt.

 

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:

Gerichtsstand für alle sich aus den mit uns geschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Wien. Für
alle solche Streitigkeiten wird daher ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien
vereinbart.
Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, wobei aber das UN-Kaufrecht
keine Anwendung findet.

 

16. Datenschutz und Geheimhaltung:

Sofern keine gesonderte Geheimhaltungsklausel mit dem Auftraggeber abgeschlossen wurde, ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung dem Auftraggeber in mündlicher, schriftlicher oder elektroni-
scher Form bekannt gewordenen Daten und Informationen wie z.B. alle kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, die Preis- und Zahlungskonditionen, elektronisch aufgezeichnete Daten etc. streng geheim zu halten. Datenschutz-
rechtlich relevante Daten, insbesondere personenbezogene Daten, welche wir oder eine verbundene Gesellschaft durch

die Geschäftsbeziehung erlangen, werden ausschließlich in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen der Firma Perlenglanz Dienstleistung und Handels GmbH erfasst, (automationsunterstützt) verarbeitet und ausschließ-
lich zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung verwendet. Eine

anderweitige Verwendung bzw. Weitergabe an Dritte wird ausgeschlossen, außer dies wäre zur Erfüllung der vertraglichen
oder etwaiger gesetzlichen Verpflichtungen oder die Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlich. Auf die Möglichkeit
der Geltendmachung von Auskunfts-/Widerspruch-/Löschungs- und/oder Richtigstellungansprüche nach den anwendbaren,
datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen.

17. Sonstiges:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften wider-
sprechen bzw. unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen dennoch ihre Gültigkeit. Die ganz oder teilweise

unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahekommt.
Ergänzungen und Abänderungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen
Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen gehen jedenfalls bei aufrechter Geschäftsbeziehung beiderseits auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über, Diese sind zu verpflichten.